Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren (Bundesmeldegesetz)

Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

a) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religions-gesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 1-3 BMG widersprechen.

b) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

c) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

d) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 3 in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes beim

Markt Manching – Einwohnermeldeamt
Ingolstädter Str. 2, 85077 Manching

vornehmen.

Montag:08:00 Uhr - 12:00 Uhr13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Dienstag:08:00 Uhr - 12:00 Uhr 
Mittwoch:08:00 Uhr - 12:00 Uhr13:30 Uhr - 18:00 Uhr
Donnerstag:08:00 Uhr - 12:00 Uhr 
Freitag:08:00 Uhr - 12:00 Uhr 

Eine Begründung für diese Übermittlungssperren ist nicht notwendig. Die Einrichtung von Übermittlungssperren sowie deren Aufhebung ist kostenfrei.

Stand: Januar 2026