Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren (Bundesmeldegesetz)

Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

a) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jedes Jahr den Familiennamen, Vornamen und die aktuelle Adresse von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr 18 Jahre alt werden. Dieser Auskunft können Sie gemäß § 36 Abs. 2 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

b) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religions-gesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 1-3 BMG widersprechen.

c) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.1 in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

d) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

e) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 3 in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes beim

Markt Manching – Einwohnermeldeamt
Ingolstädter Str. 2, 85077 Manching

vornehmen.

Montag:08:00 Uhr - 12:00 Uhr13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Dienstag:08:00 Uhr - 12:00 Uhr 
Mittwoch:08:00 Uhr - 12:00 Uhr13:30 Uhr - 18:00 Uhr
Donnerstag:08:00 Uhr - 12:00 Uhr 
Freitag:08:00 Uhr - 12:00 Uhr 

Dienstag, Mittwoch und Freitag nach vorheriger Terminvereinbarung.

Eine Begründung für diese Übermittlungssperren ist nicht notwendig. Die Einrichtung von Übermittlungssperren sowie deren Aufhebung ist kostenfrei.