Bitte denken Sie an den Winterdienst!

Mit den Begleiterscheinungen der kälteren Jahreszeiten wie Eisglätte und Schnee, beginnt für die Bürgerinnen und Bürger auch wieder die Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen und Gehwegen. Sicherlich sind die jährlichen Winterdienstpflichten nicht beliebt, aber für die Sicherheit und Ordnung in unserer Gemeinde trotzdem erforderlich und unabdinglich.

Dazu gibt es für unsere Mitbürger in der Winterzeit einige Dinge zu beachten:

Alle Straßenanlieger (Vorder- und Hinterlieger), egal ob Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter oder Erbbauberechtigte, die an einer öffentlichen Straße, an Wegen oder Plätzen wohnen, sind zum Winterdienst verpflichtet.

Das bedeutet, dass Sie die Gehflächen auf einer Mindestbreite von 1,50 m von Schnee und Eis räumen und bei Glätte streuen müssen, damit ein gefahrloses Begehen möglich ist. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf § 10 Absatz 1 unserer Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter hin, wonach die Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln zu beseitigen ist. Das Verwenden von Tausalz ist grundsätzlich untersagt, außer an besonders gefährdeten Stellen wie z.B. Treppen oder starken Steigungen.

Die Verpflichtung zum Winterdienst beginnt schon recht früh.
 
Sie müssen werktags ab 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 08:00 Uhr Ihren sogenannten "Anliegerverpflichtungen" nachkommen.

Wenn es während des Tages weiterschneit oder es durch Niederschläge weiterhin zu Glättebildung kommt, müssen Sie unter Umständen auch wiederholt die Gehwege vor Ihrem Grundstück räumen oder streuen. Diese Pflicht endet erst um 20:00 Uhr.

Straßenräumung durch den gemeindlichen Bauhof

Die Fahrbahnen der gemeindlichen Hauptverkehrsstraßen werden durch den Bauhof von Schnee und Eis befreit. Mit dem überbreiten Schneeschild ist allerdings bei zugeparkten Straßen kein Durchkommen. Darum möchten wir Sie hiermit um Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis bitten, denn um eine schnelle und effektive Arbeit unserer Mitarbeiter zu erreichen, ist die freie Befahrbarkeit der einzelnen Straßen erforderlich. Halten Sie deshalb unbedingt eine Durchfahrbreite von mindestens 3,50 m frei!

Gelegentlich kann es dazu kommen, dass das gemeindliche Räumfahrzeug beim Vorbeifahren kleine Mengen an Schneeresten auf die evtl. bereits von Schnee befreiten Gehwege räumt. Hier bitten wir um Ihr Verständnis, da es oftmals keine andere Möglichkeit für unsere Mitarbeiter gibt, das überbreite Räumfahrzeug durch die Straßen zu rangieren.