Allgemeinverfügung zur Abwehr von Gefahren und Störungen während des Jahreswechsels vom 31.12.2024 auf den 01.01.2025
Der Markt Manching erlässt als Sicherheitsbehörde im Rahmen seiner Zuständigkeit aufgrund von § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 in der derzeit geltenden Fassung eine Allgemeinverfügung.
Das Mitführen, Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk, z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) ist über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot hinaus, auch am 31.12.2024 und am 01.01.2025 auf dem Gelände des kelten römer museum manching, nachfolgend krm genannt, und den umliegenden Flächen verboten. Genauer umfasst dabei das Gelände die Flurstücksnummern: 366, 367, 368, 368/0. Der genaue räumliche Geltungsbereich (gelb markierter Bereich) ergibt sich aus beiliegendem Lageplan, welcher Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.
Vom Mitführverbot ausgenommen sind Anwohnende des unter Ziffer 1 beschriebenen Bereichs, die oben beschriebene Gegenstände mit sich führen, um diese in ihre Wohnung bzw. von ihrer Wohnung in einen Bereich außerhalb des unter Ziffer 1 genannten räumlichen Geltungsbereiches zu transportieren.
- asdf