Hecken, Sträucher und Bäume rechtzeitig zurückschneiden
Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen gemäß Bay. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und Straßenverkehrsordnung (StVO)
Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres stark, deshalb sollten diese frühzeitig zurückgeschnitten werden. Warum? Seitlich wuchernde Hecken und überhängende Äste an Geh- und Radwegen können Fußgänger und Radfahrer behindern und dazu zwingen auf die Fahrbahn auszuweichen. Ebenso verhindert Überwuchs im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und führt dadurch vielfach zu Unfällen. Deshalb informieren wir hiermit alle Haus- und Grundstücksbesitzer über ihre „Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen“ an öffentlichen Straßen und Wegen.
Rein vorsorglich sei diesbezüglich auch eine evtl. Schadenshaftung bei Unfällen durch verkehrsbehindernden Bewuchs erwähnt.
Die Verpflichtung, o.g. Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, ist im Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), Art. 29 Abs. 2 geregelt: Demnach sind Anpflanzungen aller Art, „[…] soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können“, verboten.
Der Überhang von Anpflanzungen stellt überdies auch eine Verkehrsgefährdung gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) dar: Demnach ist es gemäß § 32 Abs. 1 der StVO verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen.
In diesem Zusammenhang wollen wir Sie auch über das freizuhaltende sog. „Lichtraumprofil“ über Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen informieren:
Als „Lichtraumprofil“ wird eine definierte Umgrenzungslinie bezeichnet, die meist für die senkrechte Querebene eines Fahrweges bestimmt wird. Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muss das Lichtraumprofil der öffentlichen Verkehrsflächen frei und sauber gehalten werden.
Konkret gilt es folgende Punkte zu beachten:
a) Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen oder Sträuchern sind so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße mit einer lichten Höhe von 4,50 m über der Fahrbahn und den Straßenbanketten freigehalten Dies stellt eine Durchfahrtshöhe für LKW’s bzw. auch Rettungsfahrzeugen von 4,50 m sicher.
b) Über Geh- und Radwegen sind Hecken, Sträucher und Bäume mit einer lichten Höhe von 2,50 m über den Wegen
c) Seitlich müssen Anpflanzungen mindestens 50 cm Abstand zum Fahrbahnrand haben:
-> Schneiden Sie deshalb alle seitlichen Bepflanzungen an Geh- und Radwegen sowie Straßen bis zu Ihrer Grundstücksgrenze zurück. Vor allem bei Hecken sind regelmäßige und ausreichende Rückschnittmaßnahmen unerlässlich, um die Anpflanzung über Jahre hinweg auf Grundstücksgrenze zu halten und somit einen späteren Schnitt in den Bestand der Hecke zu
d) An Straßeneinmündungen und –kreuzungen müssen Anpflanzungen aller Art gemäß BayStrWG stets so nieder gehalten werden, dass sie nicht die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ beeinträchtigen. Um eine ausreichende Übersicht im „Sichtdreieck“ für die Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, gilt daher: Gibt es für Ihr Grundstück keinen Bebauungsplan, der ein individuelles Sichtdreieck vorgibt, sollte die Bepflanzung an der Grundstücksgrenze - im Bereich von Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen - auf maximal 0,8 m Höhe zurückgeschnitten
e) Außerdem ist sorgfältig darauf zu achten, dass Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel und Straßenleuchten nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig rechtzeitig ohne Sehbeeinträchtigungen wahrgenommen werden können.
f) Beachten Sie schon vor dem Anpflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken im Laufe der Zeit annehmen können. Halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze und entscheiden Sie sich für schwach wachsende
g) Denken Sie auch an die Sichtbarkeit Ihrer Hausnummer: Das Hausnummern- Schild muss von der Straße aus deutlich sichtbar sein. Die Sichtbarkeit darf nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder oder Schutzdächer usw. behindert werden. Etwaige Behinderungen (z.B. durch rankende Pflanzen) hat der Eigentümer auf eigene Kosten zu beseitigen. Vor allem: Im Ernstfall kann dies für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr oder Polizei wichtig sein und Ihnen im Notfall wertvolle Zeit retten.
Der Markt Manching bedankt sich für Ihre Beachtung.